“Heute bringen wir eine große Reform für 2,7 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland auf den Weg“. Mit diesen Worten kommentierte der amtierende Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe am 13. November 2015 die im Bundestag verabschiedete Gesetzesänderung der Pflegegrade. Am 18. Dezember 2015 bewilligte der Bundesrat das sogenannte zweite Pflegestärkungsgesetz. Die beschlossene Reform tritt am 01.01.2017 in Kraft und wird somit endlich dem tatsächlichen Unterstützungsbedarf von Pflegebedürftigen gerecht.
Die Eckpunkte lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
1. Zunächst wird ein neues Begutachtungssystem eingeführt. Statt der bisherigen drei Pflegestufen wird es in Zukunft fünf Pflegegrade geben.
2. Die ausbezahlten Pflegeleistungen werden erhöht und der Beitrag zur Pflegeversicherung wird um 0,5 % angehoben.
3. Zudem wird eine Besserstellung von pflegebedürftigen Personen mit demenziellen Erkrankungen erreicht. Bisher wurden die körperlichen Einschränkungen höher gewichtet als die geistigen Einschränkungen. Dies wird sich in Zukunft ändern, indem psychische und physische Faktoren gleichgesetzt werden.
Im folgenden Beitrag erfahren Sie alles rund um das Thema des zweiten Pflegestärkungsgesetzes.
Ab 2017 wird nicht mehr in drei Pflegestufen gegliedert, sondern fünf sogenannte Pflegegrade kommen zur Anwendung. Damit soll erreicht werden, dass sich die tatsächliche Situation der pflegebedürftigen Person besser bewerten lässt. Der folgenden Übersicht können Sie entnehmen, wie sich die bisherigen Pflegestufen in Zukunft genau ändern werden. Wenn Sie bereits einer Pflegestufe angehören, so wird diese automatisch in das neue Pflegegrade-System übernommen.
Der Betrag, den man nun von der Pflegekasse erhält, hat sich teilweise erhöht. Um die gestiegenen Ausgaben seitens des Bundes zu finanzieren, wird der Prozentanteil der Pflegeversicherung um 0,5 % erhöht. Es gilt einen Mehrbedarf von fast 2,5 Milliarden Euro jährlich zusätzlich zu decken.
Die folgende Tabelle zeigt, welcher Betrag Ihnen bei welchem Pflegegrad in Zukunft zusteht.
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In Zukunft wird der Pflegegrad über das neue Begutachtungsassessment (NBA) bestimmt. Wie bei den Pflegestufen auch, wird hierdurch ermittelt in wie weit die pflegebedürftige Person in der Lage ist, ihren Alltag selbstständig zu meistern. Dabei wird nicht mehr nur die rein körperliche Komponente betrachtet, sondern die körperliche und geistige Selbstständigkeit gleichermaßen beurteilt.
Die bisherige minutengenaue Messung wird im neuen NBA nur noch eine untergeordnete Rolle spielen. Um die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen herauszufinden, wird dagegen ein Punktesystem eingeführt. Dieses Punktesystem umfasst eine Skala von 0 bis 100 Punkten.
Generell werden sechs Bereiche geprüft und dort einzelne Punkte vergeben um den Pflegegrad zu bestimmen.
Wieviel Zeit nimmt die tägliche Verrichtung in Anspruch?
Welcher Bedarf besteht im Hinblick auf psychosoziale Unterstützung?
Wie oft muss in der Nacht Hilfe geleistet werden?
Wie lange kann die pflegebedürftige Person alleine bleiben?
Wieviel Unterstützung ist beim Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen nötig? (z. B. Einnahme von Medikamenten oder Wechsel von Verbänden)
Wer übernimmt bisher die Pflege? Kommt ein Pflegedienst oder übernehmen Angehörige diese Aufgabe?
Geringfügige Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Personen die bei dem Begutachtungsassessment zwischen 12,5 und 26,5 Punkten in den sechs Kategorien (Hilfen bei der Alltagsverrichtung, Psychosoziale Unterstützung usw.) erhalten haben, bekommen den Pflegegrad 1 zugewiesen. Er ist, wie bereits erwähnt, nicht mit der Pflegestufe 0 gleichzusetzen. Die Bedingungen um diesen Grad zu erhalten sind geringer als bei der Pflegestufe 0. Das bedeutet, dass mehr pflegebedürftige Menschen mit der Unterstützung durch die Pflegekasse rechnen können.
Leistungen: Eine Geld- oder Sachleistung erhalten diese Personen nicht. Dagegen haben Sie einen Anspruch auf die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege.
Voraussetzungen:
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Personen die bei dem Begutachtungsassessment zwischen 27 und 47 Punkten in den sechs Kategorien (Hilfen bei der Alltagsverrichtung, Psychosoziale Unterstützung usw.) erhalten haben, bekommen den Pflegegrad 2 zugewiesen. Beim 2. Pflegegrad wird, wie bei den Pflegestufen auch, zwischen Pflegebedürftigen mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz unterschieden.
Leistungen:
Voraussetzungen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz:
Voraussetzungen mit eingeschränkter Alltagskompetenz:
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Personen die bei dem Begutachtungsassessment zwischen 47,5 und 69,5 Punkten in den sechs Kategorien (Hilfen bei der Alltagsverrichtung, Psychosoziale Unterstützung usw.) erhalten haben, bekommen den Pflegegrad 3 zugewiesen. Beim 3. Pflegegrad wird, wie bei den Pflegestufen auch, zwischen Pflegebedürftigen mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz unterschieden. Personen mit der bisherigen Pflegestufe 1 erhalten automatisch den 3. Pflegegrad anerkannt.
Leistungen:
Voraussetzungen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz:
Voraussetzungen mit eingeschränkter Alltagskompetenz:
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Personen die bei dem Begutachtungsassessment zwischen 70 und 89,5 Punkten in den sechs Kategorien (Hilfen bei der Alltagsverrichtung, Psychosoziale Unterstützung usw.) erhalten haben, bekommen den Pflegegrad 4 zugewiesen. Beim 4. Pflegegrad wird, wie bei den Pflegestufen auch, zwischen Pflegebedürftigen mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz unterschieden. Personen mit der bisherigen Pflegestufe 2, Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und der Pflegestufe 3 erhalten automatisch den 4. Pflegegrad anerkannt.
Leistungen:
Voraussetzungen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz:
Voraussetzungen mit eingeschränkter Alltagskompetenz:
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderer Anforderung an die pflegerische Versorgung
Personen die bei dem Begutachtungsassessment mindestens 90 Punkte in den sechs Kategorien (Hilfen bei der Alltagsverrichtung, Psychosoziale Unterstützung usw.) erhalten haben, bekommen den Pflegegrad 5 zugewiesen.
Leistungen:
Voraussetzungen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz: